Satzung
Satzung des Vereins "Interessengemeinschaft Mescheder Wirtschaft" (download) [20 KB]
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.) Alle am Wirtschaftsleben der Stadt Meschede Beteiligte schließen sich zu dem in § 2 genannten Zweck zu einem Verein zusammen, der den Namen führt
"Interessengemeinschaft Mescheder Wirtschaft"
2.) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung soll der Name mit dem Zusatz "e. V." versehen werden.
3.) Der Verein hat seinen Sitz in Meschede.
4.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck - und Aufgabe
1.) Zweck des Vereins ist es, die Position der gewerblichen Unternehmen aus Handel (nicht Einzelhandel), Handwerk, Dienstleistung und Industrie am Wirtschaftsstandort Meschede zu stärken sowie die wirtschaftliche Weiterentwicklung Meschedes als wirtschaftliches Zentrum des Hochsauerlandkreises zu fördern. Dies soll durch die folgenden Leitziele für die Kernstadt Meschede aber auch für alle Ortsteile der Stadt Meschede erreicht werden.
Bündelung und Vertretung der Interessen der Mescheder Wirtschaft gegenüber Rat und Verwaltung sowie der sonstigen Öffentlichkeit
Unterstützung bestehender Unternehmen
Förderung von Unternehmensneugründungen
Förderung der Ansiedlung von auswärtigen Unternehmen
Verbesserung der Infrastruktur und Stärkung der Standortaktoren des Mescheder Wirtschaftsraumes, insbesondere durch die Mitgliedschaft und Förderung des Vereins „Stadtmarketing Meschede e. V.“
Förderung der Kommunikation der Unternehmen untereinander bzw. mit Politik und Verwaltung der Stadt Meschede u.a.
2.) Der Verein arbeitet interdisziplinär, überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Als ordentliche Mitglieder können dem Verein alle Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 2 dieser Satzung und Wirtschaftsorganisationen, die ihren Geschäftsbetrieb in der Stadt Meschede unterhalten, angehören.
2.) Der Beitritt erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem/der Antragssteller/in schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft wird beendet
durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Erlöschen,durch Austritt, die bei ordentlichen Mitgliedern mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden kann, erstmals zum 31.12.2004.durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kanndurch Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann, wenn ein ordentliches Mitglied mit Entrichtung des Jahresbeitrages länger als drei Monate im Verzug ist.
2.) Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung aussprechen, wenn
die Voraussetzung für die Aufnahme gemäß § 3 Abs. 1 entfallen ist, das Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins in erheblichen Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt,die Voraussetzung des Absatzes 1 Buchstabe d) gegeben sind, unbeschadet der dort getroffenen Regelungdas Mitglied seine Zahlungen einstellt oder der Insolvenzfall eintritt.
Der Vorstand setzt das betroffenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief von der Ausschließung in Kenntnis. Der Beschluss kann nur innerhalb von 2 Monaten seit Zugang des Schreibens angefochten werden. Nach Ausschließung erhält das Mitglied keine Abfindung.
§ 5 Beiträge
1.) Beiträge werden nach einer auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung erhoben.
2.) Organisation und Mitglieder ohne Erwerbscharakter können durch Beschluss des Vorstandes von den Beiträgen befreit werden.
§ 6 Organe der Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlungder Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1.) Einmal jährlich und zwar jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres des Vereins findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern.
2.) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss durch einen normalen Brief an jedes einzelnes Mitglied ergehen und mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzungen bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Vereinsinteresse er erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3.) Die Mitgliederversammlung ist u.a. zuständig für folgende Themenbereiche
Festlegung und Verfolgung der Ziele des Vereins
Beschluss über den Wirtschaftsplan
Entgegennahme des Geschäftsberichtes
Entgegennahme des Kassenberichtes
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
Entlastung des VorstandesWahl des Vorstandes gem. § 8 dieser Satzung
Bestellung von 2 Kassenprüfern/innenBeschlussfassung über die Satzungsänderung
Genehmigung der Beitragsordnung
Genehmigung der Niederschrift der Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 8 Vorstand
1.) Der Verein hat einen Vorstand. Dieser besteht aus 7 Personen.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.Der Vorstand regelt die Aufgabenverteilung (Kassierer, Schriftführer etc.).
2.) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
3.) Beide Vorsitzenden sind zusammen oder jeder von ihnen zusammen mit dem Kassierer, Schriftführer oder Beisitzer zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4.) Die Vorstandmitglieder können nur aus den Reihen der Mitglieder gestellt werden.
5.) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
6.) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst, im übrigen entscheidet bei Stimmengleichheit der/die Vorsitzende.
Versammlungsleiter bzw. Versammlungsleiterin ist der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende.
7.) Die Aufgabe des Vorstandes besteht insbesondere in der Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederersammlung.
Im Übrigen hat der Vorstand die:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
Vorlage des Wirtschaftsplanes
Beschlussfassung über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern
evtl. Bildung von Arbeitskreisen
Bestellung eines Beauftragten für evtl. Sonderaufgaben durchzuführen bzw. zu überwachen
Bestellung der Vertreter des Vereins für die Mitgliederversammlung des „Stadtmarketing Meschede e.V.“
§ 9 Geschäftsführung
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben unterhält der Verein bei Bedarf eine Geschäftsstelle. Sie wird vom Vorstand des Vereins geleitet.
§ 10 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen der Stadt Meschede zu. Es darf insoweit nur für die satzungsmäßigen Zwecke im Sinne der Wirtschaftsförderung verwandt werden.
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Meschede.